Satzung der „pbm Academy“ Stiftung

§ 1      Name, Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen „PBM Academy“.

2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in Verwaltung der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG – nachfolgend Stiftungsträgerin – in Fürth und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.


§ 2      Stiftungszwecke

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung

a) der Wissenschaft und Forschung,
b) des öffentlichen Gesundheitswesens sowie
c) der Bildung und Fortbildung im Bereich des Patient Blood Managements.

2. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke

a) im Bereich von Wissenschaft und Forschung durch
Initiierung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zur Ermittlung des Unterstützungs- und Versorgungsbedarfs von Patienten einschließlich deren wissenschaftlichen Evaluation;

b) im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens durch
Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung der vorstehend unter a) genannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden zu konkreten Angeboten für die Praxis mit dem Ziel einer bedarfsorientierten und qualitätsgesicherten Therapie der Patienten und damit einer Verbesserung der Versorgungsqualität sowie

c) im Bereich der Bildung und Ausbildung durch
Information und Aufklärung aller an der Versorgung im Bereich des Patient Blood Management beteiligten Kreise wie z.B. Ärzten, Patienten, Krankenhäuser, Selbstverwaltungskörperschaften, Politikern, Krankenkassen und Verbänden. Ziel ist es, die genannten Beteiligten in diesem Bereich zu sensibilisieren und Bewusstsein zu bilden durch Beratungen, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Zurverfügungstellung von Datenbanken sowie Öffentlichkeitsarbeit.

Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke im vorgenannten Sinne kann die Stiftung Veranstaltungen wie Kongresse, Symposien, Diskussionsforen und Round Table-Gespräche initiieren und durchführen oder unterstützen, den Austausch mit Partnern aus Wissenschaft und Forschung, Studiengruppen, dem öffentlichen Gesundheitswesen, der medizinischen Fortbildung sowie Projekten und Initiativen in den genannten Bereichen fördern.

3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden.

4. Die Stiftungszwecke im Sinne des Abs. 1 können auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zur Förderung der Verwirklichung der in Abs. 1 genannten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

5. Ein Anspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


§ 3      Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4      Stiftungsvermögen, Zustiftungen

1. Das zu erhaltende Stiftungsvermögen (Vermögensstock) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Zustiftungen in den Vermögensstock und Spenden sind jederzeit möglich.

2. Der Vermögensstock ist bestmöglich und sicher anzulegen und in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

3. Zustiftungen dürfen grundsätzlich in voller Höhe verbraucht werden, es sei denn, der Zustifter bestimmt hierzu anderes.


§ 5         Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Vermögensstocks sowie

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Vermögensstocks bestimmt sind.

Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden, insbesondere können zum dauernden Erhalt des Vermögensstocks Werterhaltungsrücklagen gebildet werden.

§ 6      Geschäftsjahr, Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Stiftungsträgerin hat in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres den Rechnungslegungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und in dem für Stiftungen festgelegten Zeitraum dem Finanzamt vorzulegen.


§ 7      Organe

Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand sowie

b) der Stiftungsbeirat, soweit ein solcher berufen wird.


§ 8      Vorstand

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie dessen/deren Stellvertreter(in), die von der Stifterin berufen und jederzeit abberufen werden können.

Die regelmäßige Amtsdauer eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes beträgt drei Jahre.

2. Die Einberufung der Sitzungen des Stiftungsvorstandes erfolgt durch die/den Vorsitzende(n). Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Ist Einvernehmen nicht herstellbar, entscheidet der/die Vorsitzende.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3. Der Stiftungsvorstand bereitet die Entscheidungen des Beirats zur Verwirklichung der Stiftungszwecke vor und setzt diese nach Beschlussfassung um. Der Stiftungsvorstand kontrolliert die Stiftungsträgerin und repräsentiert die Stiftung bei Auftritten in der Öffentlichkeit.
Er berichtet der Stifterin über abgeschlossene, laufende sowie zukünftig geplante Stiftungsaktivitäten und stellt den Rechnungslegungsbericht vor.

4. Soweit erforderlich, erhält der Vorstand auf Verlangen Vertretungsmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Stiftungsträgerin zu besonderer Urkunde.

5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden notwendigen Auslagen.

6. Der Stiftungsträgerin steht gegen Entscheidungen des Vorstands ein Vetorecht zu, wenn diese gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen. In Zweifelsfragen entscheidet die Stifterin.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 9      Beirat

Zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung wird ein Beirat eingerichtet. Dieser besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch aus sieben Personen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Stifterin berufen und abberufen. Sie sind fachkundig und entscheiden weisungsunabhängig.
Der Beirat legt die Förderleitlinien für die Vergabe der Stiftungsmittel fest, entscheidet über die jeweils zu fördernden Maßnahmen und Projekte und unterstützt den Vorstand und die Stiftungsträgerin im Hinblick auf die Maßnahmen der Stiftung zur Erfüllung ihrer Zwecke.
Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr statt. Die Einberufung der Sitzungen des Beirats erfolgt durch den Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Beirats zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder des Beirats können für ihren zeitlichen Aufwand eine angemessene Vergütung erhalten. Dies ist gesondert vertraglich zu regeln.


§ 10    Änderungen der Satzung

Die Stifterin behält sich das Recht vor, die Stiftungssatzung jederzeit abzuändern, wenn es ihr angezeigt erscheint und hierdurch die Vorschriften der Abgabenordnung zur Steuerbegünstigung nicht verletzt werden. Vor Durchführung einer Satzungsänderung ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.


§ 11    Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Entscheidung der Stifterin an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaft(en) zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke im Bereich der Versorgung betroffener Patienten und/oder Wissenschaft und Forschung im Bereich des Patient Blood Management.

Bleiben Sie auf dem Laufenden!